Balkonkraftwerke: Das gilt für WEG & Vermieter
Die Installation von Balkon-Solargeräten in Deutschland hat einen bedeutenden Schritt nach vorne gemacht. Ein neues Gesetz, das Änderungen im Miet- und Wohnungseigentumsrecht beinhaltet, ist am 17. Oktober 2024 in Kraft getreten. Dieses Gesetz erleichtert die Installation von kleinen Solaranlagen auf Balkonen, indem es die rechtlichen Hürden für Mieter und Eigentümer verringert.
Mit der Verkündung im Bundesgesetzblatt am 16. Oktober 2024, haben Mieter und Eigentümer nun einen rechtlichen Anspruch auf die Genehmigung von sogenannten Steckersolargeräten. Diese Geräte sind nun Teil eines Katalogs von Maßnahmen, die nicht ohne Weiteres von Vermietern oder Wohnungseigentümergemeinschaften (WEGs) abgelehnt werden können.
Die Zustimmung des Bundesrates erfolgte am 27. September 2024, nachdem der Bundestag das Gesetz bereits im Juli desselben Jahres verabschiedet hatte. Diese Entwicklung markiert einen wichtigen Fortschritt für die Nutzung erneuerbarer Energien in Wohngebäuden und unterstützt die Bemühungen um eine nachhaltigere Energieversorgung in Deutschland.
Vermieter und Wohnungseigentümergemeinschaften (WEG) haben bei der Installation von Balkonkraftwerken ein Mitspracherecht, aber ihre Zustimmung ist nun leichter zu erhalten. Mieter und Wohnungseigentümer können sich freuen, denn die Hürden für den Einbau solcher umweltfreundlichen Energiequellen sind gesunken. Die Zustimmung für den Einbau darf nicht mehr ohne wichtigen Grund verweigert werden, was eine deutliche Verbesserung gegenüber der früheren Regelung darstellt.
Die Vermieter und WEG behalten jedoch ein Mitspracherecht bezüglich der Anbringung der Steckersolargeräte am Gebäude. Es ist wichtig, dass die Vorgaben die Rechte der Mieter und Eigentümer nicht untergraben.
Neue gesetzliche Regelungen stärken die Position der Steckersolargeräte-Nutzer:
– Steckersolargeräte werden in die Liste der privilegierten baulichen Veränderungen aufgenommen, die nach § 20 Abs. 2 WEG von Wohnungseigentümern beansprucht werden können.
– Im Mietrecht wird § 554 Abs. 1 BGB um die baulichen Maßnahmen erweitert, die Mieter durchführen dürfen.
Zusätzlich erleichtert die Gesetzesänderung die Durchführung von Wohnungseigentümerversammlungen per Videokonferenz. Eigentümer können nun mit einer Dreiviertelmehrheit beschließen, dass Versammlungen ausschließlich virtuell abgehalten werden dürfen, was in der heutigen digitalen Welt eine praktische Anpassung darstellt.
Balkonkraftwerke erleichtern die Energiewende: Neue Regelungen fördern die private Stromerzeugung
Balkonkraftwerke, auch Mini-Solaranlagen genannt, sind eine einfache und effektive Möglichkeit für Privatpersonen, zur Energiewende beizutragen. Diese kleinen Kraftwerke, die man bequem auf dem Balkon oder der Terrasse installieren kann, haben kürzlich weitere Unterstützung aus Berlin erhalten. Seit dem 1. April 2024 ist die Anmeldung dieser Geräte im Marktstammdatenregister der Bundesnetzagentur deutlich vereinfacht worden.
Darüber hinaus hat das Solarpaket I, welches nun in Kraft getreten ist, weitere positive Änderungen für die Nutzung von Balkonkraftwerken mit sich gebracht. Zu den Neuerungen gehört die Möglichkeit, die Anlagen an einer normalen Steckdose anzuschließen. Auch der vorübergehende Einsatz von älteren, nicht digitalen Stromzählern ist nun erlaubt. Zudem dürfen die Wechselrichter der Anlagen jetzt eine Leistung von bis zu 800 Watt haben – ein Anstieg gegenüber der vorherigen Grenze von 600 Watt.
Blogarchiv
Delegation von Entscheidungen an den Verwalter in einer WEG möglich
Delegation von Entscheidungen an den Verwalter in einer WEG möglich
FAQ zur Onlineversammlung
FAQ zur Onlineversammlung Können Eigentümerversammlungen online stattfinden? Ja, seit dem
Denkmalschutz vs. Klimaschutz
Denkmalschutz vs. Klimaschutz Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen hat entschieden, dass Klimaschutz
Erwerb von Wohneigentum
Kann ich mir Wohneigentum leisten? Wohneigentum ist mittlerweile wieder etwas
Balkonkraftwerke: Das gilt für WEG & Vermieter
Balkonkraftwerke: Das gilt für WEG & Vermieter Die Installation von
BGH bleibt dabei: Schonfristzahlung heilt nur fristlose Kündigung
Schonfristzahlung heilt nur fristlose Kündigung In Deutschland besteht für Mieter
BGH: Zweitbeschlüsse über Hausgeldvorschüsse auch nach Ablauf des Wirtschaftsjahres zulässig
BGH: Zweitbeschlüsse über Hausgeldvorschüsse auch nach Ablauf des Wirtschaftsjahres zulässig
Röder Hausverwaltungen GmbH - Ihre Hausverwaltung für
Herne
Bochum
Castrop-Rauxel
Dortmund
Witten
Wetter
Herbede
Ennepetal
Wuppertal
Anschrift und Co.
- Schliemannstr. 11-13
- 58300 Wetter
- kontake@roerder.ruhr
- 02335-680036
- Impressum
- Datenschutz
Quick Links
© Röder Hausverwaltungen GmbH