Schonfristzahlung heilt nur fristlose Kündigung
In Deutschland besteht für Mieter die Möglichkeit, eine fristlose Kündigung des Mietverhältnisses aufgrund von Zahlungsrückständen abzuwenden. Dies kann durch die sogenannte „Schonfristzahlung“ erreicht werden, die im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) unter § 569 Abs. 3 Nr. 2 geregelt ist. Die Schonfristzahlung erlaubt es Mietern, die ausstehenden Mieten innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt einer Räumungsklage vollständig zu begleichen und somit die Kündigung rückgängig zu machen.
Es gibt jedoch Einschränkungen: Diese Regelung kann nicht angewendet werden, wenn der Mieter innerhalb der letzten zwei Jahre bereits eine fristlose Kündigung durch eine Schonfristzahlung verhindert hat. Zudem hat der Bundesgerichtshof (BGH) klargestellt, dass die Schonfristzahlung zwar eine fristlose Kündigung aufheben kann, aber keinen Einfluss auf eine ordentliche Kündigung hat. Das bedeutet, dass Vermieter, um sich abzusichern, häufig neben der fristlosen auch eine ordentliche Kündigung aussprechen, die auch nach einer Schonfristzahlung wirksam bleibt.
In Berlin gab es eine Debatte über die Anwendung der Schonfristzahlung bei Kündigungen. Das Landgericht Berlin vertrat die Meinung, dass Mieter auch nach einer ordentlichen Kündigung durch die Nachzahlung der Miete die Kündigung annullieren können, um Wohnungslosigkeit zu verhindern. Der BGH in Karlsruhe hob jedoch ein Urteil des Landgerichts Berlin auf und bestätigte, dass die Schonfristzahlung nur bei fristlosen Kündigungen anwendbar ist. Der BGH betonte, dass sich Richter an den eindeutigen Willen des Gesetzgebers halten und nicht auf Grundlage persönlicher Überzeugungen entscheiden sollten. Änderungen in der Rechtsprechung müssen daher vom Gesetzgeber vorgenommen werden.
Die Möglichkeit einer Anpassung der rechtlichen Bestimmungen bezüglich der Schonfristzahlungen wurde in Erwägung gezogen, wie aus dem Koalitionsvertrag der SPD, Grünen und FDP hervorgeht. In diesem Vertrag wird festgehalten, dass man das Mietrecht überprüfen und anpassen möchte, insbesondere in den Bereichen, in denen die Schonfristzahlungen eine Fortsetzung des Mietverhältnisses behindern könnten. Dies sollte dazu beitragen, die Gefahr von Wohnungslosigkeit zu verringern. Jedoch ist mit dem Ende der Amtszeit der Ampel-Koalition diese Möglichkeit vorerst nicht mehr gegeben.
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